OLG Celle - Beschluss vom 11.12.2020
15 UF 147/20
Normen:
HKÜ Art. 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 23149/20

Rückführung eines Kindes nach PolenEinverständnis mit einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes von Polen nach DeutschlandZustimmung durch schlüssiges Verhalten

OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 15 UF 147/20

DRsp Nr. 2022/6404

Rückführung eines Kindes nach Polen Einverständnis mit einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes von Polen nach Deutschland Zustimmung durch schlüssiges Verhalten

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 15. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 16 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kindeseltern streiten um die Rückführung des aus ihrer nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Kindes J. O. M., geboren am 18. März 2015. Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Die Kindesmutter verzog mit dem Kind im September 2017 von Irland, wo das Kind geboren wurde und wo die Kindeseltern bis 2016 zusammengelebt hatten, nach Polen. Der Kindesvater war zuvor ebenfalls nach Polen verzogen.

Seit September 2018 besuchte J. in G./Polen den Kindergarten. Der Kindesvater hatte mit ihm regelmäßige Besuchskontakte.