OLG Thüringen - Beschluss vom 02.08.2007
1 WF 203/07
Normen:
ZPO § 42 ; ZPO § 406 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1003
FamRZ 2008, 284
MDR 2008, 164
NJ 2007, 561
OLGReport-Jena 2007, 1013
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 81/05

Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung des Gutachterauftrages und Einflussnahme auf Verfahren und Vorgehensweise des Richters

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 1 WF 203/07

DRsp Nr. 2007/22771

Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung des Gutachterauftrages und Einflussnahme auf Verfahren und Vorgehensweise des Richters

»1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit. 2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.«

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 406 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Kindesvater verblieben. Nachdem die Kindesmutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz vom 07.04.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.