OLG Nürnberg - Endurteil vom 07.11.2022
5 U 2610/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6775/20

Schadensersatz nach fehlerhafter ärztlicher BehandlungErsatz eines sog. HaushaltsführungsschadensKein eigener Anspruch eines Hauskindes

OLG Nürnberg, Endurteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 5 U 2610/21

DRsp Nr. 2022/17129

Schadensersatz nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens Kein eigener Anspruch eines Hauskindes

Das sogenannte Hauskind, das nach § 1619 BGB, weil es dem elterlichen Haushalt noch angehört und von den Eltern erzogen und/oder unterhalten wird, verpflichtet wäre, den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten, diese Dienstleistung jedoch aufgrund eines zum Schadensersatz verpflichtenden ärztlichen Behandlungsfehlers nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann, erleidet hierdurch keinen Vermögensschaden. Es steht ihm somit deswegen kein eigener Anspruch gem. § 843 Abs.1 Alt.1 BGB zu.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.07.2021, Az. 11 O 6775/20, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01.07.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 61.123,35 €.

Normenkette: