OLG Braunschweig - Beschluss vom 16.09.2022 3 U 22/21
Normen:
BORA § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15/19
Schadensersatzansprüche gegen eine Rechtsanwältin aus einem Mandat in einer KapitalanlagesacheZeichnung einer Geldanlage für ein minderjähriges KindRechtliches Interesse an der Prozessführung der Eltern im eigenen NamenGewillkürte Prozessstandschaft
OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 3 U 22/21
DRsp Nr. 2022/15102
Schadensersatzansprüche gegen eine Rechtsanwältin aus einem Mandat in einer KapitalanlagesacheZeichnung einer Geldanlage für ein minderjähriges KindRechtliches Interesse an der Prozessführung der Eltern im eigenen NamenGewillkürte Prozessstandschaft
1. Die Ermächtigung der Eltern durch ein minderjähriges Kind, eine Forderung des Kindes in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, ist für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft.2. Ein rechtliches Interesse an der Prozessführung der Eltern im eigenen Namen, die für sich und ihr minderjähriges Kind eine Geldanlage gezeichnet haben, ergibt sich nicht schon daraus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen, an dem nur die Eltern, nicht aber das Kind beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch die Eltern sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 -, NJW 2009, S. 1213 [1215 Rn. 21] m.w.N.; Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15 -, NJW 2017, S. 487 [488 Rn. 19]).
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4ZPO vorliegen.
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