FG Köln - Urteil vom 03.03.2010
10 K 212/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
AuA 2010, 424

Schulung zur Flugbegleiterin als Berufsausbildung

FG Köln, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 212/09

DRsp Nr. 2010/11782

Schulung zur Flugbegleiterin als Berufsausbildung

Eine siebenwöchige Schulung zur Flugbegleiterin ist eine Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für die Tochter (geboren: 21. Januar 1985) ab August 2008 zusteht.

Die Tochter beendete im Juni 2008 die Schule. Anschließend bewarb sie sich sowohl bei der N als auch bei F als Flugbegleiterin. Während sie von der N eine Absage erhielt, bekam sie von der F am 23. Juni 2008 die Mitteilung, dass ein Einstellungsgespräch stattfindet. Am 28. Oktober 2008 wurde ein Schulungsvertrag (Flugbegleiter) abgeschlossen. Der Vertrag begann am 5. Januar 2009 und endete mit erfolgreichem Abschluss der Schulung. Die Schulung diente der Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen für die Tätigkeit eines Flugbegleiters. Der Lehrgang dauerte circa sieben Wochen. Vorgesehen war im Anschluss an das Trainee-Programm der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Tochter erhielt auch nach Abschluss des Trainee-Programms einen Arbeitsvertrag bei der F. Ein Entgelt wurde während der Schulung nicht gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schulungsvertrag Bezug genommen.