OLG Celle - Urteil vom 05.05.2010
3 U 227/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 765;
Fundstellen:
WM 2011, 1508
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 371/08

Sittenwidrigkeit der Mithaftung des wirtschaftlich krass überforderten Ehegatten für die Finanzierung der Trennung der Ehegatten

OLG Celle, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 3 U 227/09

DRsp Nr. 2011/4846

Sittenwidrigkeit der Mithaftung des wirtschaftlich krass überforderten Ehegatten für die Finanzierung der Trennung der Ehegatten

Die Vermutung, der wirtschaftlich krass überforderte Ehegatte habe eine Mitverpflichtung als Darlehensnehmer aus emotionalen Gründen übernommen, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Mithaftungserklärung bereits getrennt hatten und die Mitverpflichtung dazu dient, die finanziellen Mittel zu beschaffen, die die räumliche Trennung der Ehegatten erst ermöglichen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 765;

Gründe:

I. Der Kläger, ein 61 jähriger, pensionierter Polizeibeamter, begehrt von der Beklagten die Rückgewähr von Zahlungen, die er auf zwei Darlehensverträge erbracht hat.