OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.02.2020
6 WF 16/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 2/20

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeMindestvoraussetzung eines ordnungsgemäßen BeschlussesAbgekürztes Rubrum

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 6 WF 16/20

DRsp Nr. 2022/1790

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Mindestvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Beschlusses Abgekürztes Rubrum

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 7. Januar 2020 - 20 F 2/20 AB - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.