OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.01.2024
5 WF 167/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2024, 246
MDR 2024, 467
NZFam 2024, 379
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 193/23

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf Basis des berechneten Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 5 WF 167/23

DRsp Nr. 2024/6191

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf Basis des berechneten Einkommens

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-​Tiengen vom 17.10.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren beantragt der in der Schweiz lebende und dort derzeit Krankengeld beziehende Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2023 wurde dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Auf der Grundlage des erzielten Einkommens ordnete das Familiengericht die Zahlung von monatlich 563 € an. Dabei wurden von den Wohnkosten des Antragstellers in Höhe von 1.799 CHF zuzüglich der Anmietung einer Garage für 120 CHF lediglich 1.400 CHF als angemessen berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in der Schweiz erfolgte dabei nicht. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.10.2023 zugestellt.