1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 17.10.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren beantragt der in der Schweiz lebende und dort derzeit Krankengeld beziehende Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2023 wurde dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Auf der Grundlage des erzielten Einkommens ordnete das Familiengericht die Zahlung von monatlich 563 € an. Dabei wurden von den Wohnkosten des Antragstellers in Höhe von 1.799 CHF zuzüglich der Anmietung einer Garage für 120 CHF lediglich 1.400 CHF als angemessen berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in der Schweiz erfolgte dabei nicht. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.10.2023 zugestellt.
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