OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.06.2020
17 WF 37/20
Normen:
FamFG § 128 Abs. 4; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 978/17

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesNichterscheinen zu einem ScheidungsterminKriterien für die Höhe eines OrdnungsgeldesFolgen eines Ermessensnichtgebrauchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 17 WF 37/20

DRsp Nr. 2022/11289

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Nichterscheinen zu einem Scheidungstermin Kriterien für die Höhe eines Ordnungsgeldes Folgen eines Ermessensnichtgebrauchs

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.03.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 26.02.2020 - 8 F 978/17 -

abgeändert.

Gegen den Antragsteller A. A. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf 30,00 Euro ermäßigt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Normenkette:

FamFG § 128 Abs. 4; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.