SchlHOLG - Beschluss vom 23.04.2020
15 WF 14/20
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 10.01.2020

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussVerfahrenswert für eine TerminsgebührReduzierung eines Verfahrenswertes nach einem TeilanerkenntnisbeschlussKeine fiktive Terminsgebühr

SchlHOLG, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 15 WF 14/20

DRsp Nr. 2022/6146

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Verfahrenswert für eine Terminsgebühr Reduzierung eines Verfahrenswertes nach einem Teilanerkenntnisbeschluss Keine fiktive Terminsgebühr

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 29. Oktober 2019 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 10. Januar 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gem. § 106 ZPO nach dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Reinbek vom 22. Mai 2019 zu erstattenden Kosten werden auf

714,98 Euro

(in Worten: siebenhundertvierzehn 98/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 4. Juni 2019 festgesetzt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.