OLG Hamburg - Beschluss vom 09.07.2020
7 WF 61/20
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 62
FamRZ 2021, 451
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 04.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 736 F 44/19

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussZwischenvereinbarung über ein UmgangsrechtEntstehen einer Einigungsgebühr

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 7 WF 61/20

DRsp Nr. 2020/10583

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Zwischenvereinbarung über ein Umgangsrecht Entstehen einer Einigungsgebühr

Orientierungssatz: Bei einer Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht kann eine Einigungsgebühr auch dann entstehen, wenn eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung unterblieben ist

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht - vom 4. April 2020 (Az. 736 F 44/19) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 2;

Gründe:

Die vom Familiengericht zugelassene Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch nicht begründet.