KG - Beschluss vom 22.06.2022
16 WF 29/22
Normen:
FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 296/19

Sofortige Beschwerde gegen einen OrdnungsgeldbeschlussVerspätete Übergabe eines Kindes im Rahmen einer UmgangsregelungStornierung eines Rückfluges

KG, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 16 WF 29/22

DRsp Nr. 2022/16988

Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Verspätete Übergabe eines Kindes im Rahmen einer Umgangsregelung Stornierung eines Rückfluges

1. Es ist Aufgabe eines Verpflichteten, Gründe dafür vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass er eine Zuwiderhandlung - hier die Versäumung eines Übergabetermins - nicht zu vertreten hat. 2. Selbst ein Streik bei einem Verkehrsunternehmen entlastet einen Umgangspflichtigen, der dadurch eine Rückreise und den vereinbarten Umgangstermin versäumt, nicht, wenn durch die Arbeitskampfmaßnahme nicht sämtliche Verkehrsverbindungen betroffen, sondern alternative Verbindungen noch nutzbar geblieben sind.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 9. Februar 2022 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 87 F 296/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Der Vater wendet sich gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 9. Februar 2022. Mit diesem Beschluss hat das Familiengericht gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € festgesetzt und ersatzweise, für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit, ein Tag Ordnungshaft für jeweils 100 € Ordnungsgeld, weil der Vater am 17. Oktober 2021 gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung vom 2. August 2021 zuwidergehandelt haben soll.