FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2007
17 K 182/07 E
Normen:
AO § 129 ;

Splittingtabelle; Ehescheidung; Personen-Stammdaten; Offenbare Unrichtigkeit - Veranlagung nach der Splittingtabelle trotz Ehescheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 17 K 182/07 E

DRsp Nr. 2007/21369

Splittingtabelle; Ehescheidung; Personen-Stammdaten; Offenbare Unrichtigkeit - Veranlagung nach der Splittingtabelle trotz Ehescheidung

Kann das Besteuerungsmerkmal "geschieden" der Einkommensteuererklärung ohne weitere Überlegungen und Schlussfolgerungen entnommen werden, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn von Seiten des FA eine Änderung der Personen-Stammdaten, die den Steuerpflichtigen als verheiratet ausweisen, nicht veranlasst und deshalb eine Veranlagung unter Anwendung der Splittingtabelle durchgeführt wird.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern durfte.

Der Kläger reichte am 28. Januar 2005 beim FA die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 ein. Er gab an, dass er ab dem 1. September 2003 getrennt lebe und seit dem 18. Juni 2004 geschieden sei.

Das FA erließ am 11. Februar 2005 gegenüber dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in welchem die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif auf 3.292 EUR festgesetzt wurde.