BGH - Beschluss vom 15.07.2015
XII ZB 144/15
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3; FamFG § 312; BGB § 1906 Abs. 3a;
Fundstellen:
FamRB 2015, 425
FamRZ 2015, 701
FuR 2015, 669
MDR 2015, 1319
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 103/15
LG Bonn, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 79/15

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts bzgl. der Zurückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in einer zivilrechtlichen Unterbringungssache

BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 144/15

DRsp Nr. 2015/14317

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts bzgl. der Zurückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in einer zivilrechtlichen Unterbringungssache

In einer Unterbringungssache im Sinn des § 312 FamFG ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss, mit dem das Beschwerdegericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. März 2015 wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3; FamFG § 312; BGB § 1906 Abs. 3a;

Gründe

I.

Die 1977 geborene Betroffene leidet seit ihrer Jugend an einer zwischenzeitlich chronifizierten Psychose und steht unter einer umfassenden Betreuung. Seit November 2005 ist ihre zivilrechtliche Unterbringung durchgehend genehmigt, wobei sie sich im Wesentlichen in einer psychiatrischen Klinik befand. Immer wieder verweigerte sie phasenweise die Behandlung mit DepotNeuroleptika, deren zwangsweise Verabreichung mehrfach betreuungsgerichtlich genehmigt wurde.