BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 166/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 271 Nr. 1-3; BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 5; BGB § 1908b;
Fundstellen:
NJW 2010, 3777
Rpfleger 2011, 30
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 950/10
AG Wolfratshausen, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 253/09

Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung gegen die Beschwerdeentscheidung; Auswahl der Person eines Betreuers nach § 1897 BGB i.R.d. Entscheidung über einen mit der Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung im Zusammenhang stehenden Betreuerwechsel; Ablehnung einer von einem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagenen Person

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 166/10

DRsp Nr. 2010/17981

Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung gegen die Beschwerdeentscheidung; Auswahl der Person eines Betreuers nach § 1897 BGB i.R.d. Entscheidung über einen mit der Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung im Zusammenhang stehenden Betreuerwechsel; Ablehnung einer von einem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagenen Person

a) Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet. b) Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. c) Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.