VGH Bayern - Beschluss vom 02.06.2020
12 ZB 19.1378
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; BAföG § 28;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 16.2262

Streit um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen; Rückforderung wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen eines Studenten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung; Verdeckte Unterhaltsleistung; Grobe Fahrlässigkeit bei Ausfüllen des Antragsformulars

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 12 ZB 19.1378

DRsp Nr. 2020/10356

Streit um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen; Rückforderung wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen eines Studenten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung; Verdeckte Unterhaltsleistung; Grobe Fahrlässigkeit bei Ausfüllen des Antragsformulars

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; BAföG § 28;

Gründe