OLG Thüringen - Beschluss vom 12.05.2010
1 WF 143/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 S. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 756/06

Streitwertfestsetzung in Ehesachen

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 1 WF 143/10

DRsp Nr. 2010/11152

Streitwertfestsetzung in Ehesachen

Zur Streitwertfestsetzung in Ehesachen bei Bezug von SGB II - Leistungen, Kindergeld, Erziehungsgeld und Spesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 21.10.2009 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 18.02.2010 wird abgeändert.

Der Streitwert für die Ehesache wird auf 4.914,24 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 S. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig, bei dessen Einleitung die Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II; Kindergeld für ein gemeinsames und zwei weitere Kinder sowie Erziehungsgeld bezogen hat.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009, auf den das Amtsgericht die Ehe der Parteien mit rechtkräftigen Urteil vom 21.10.2009 geschieden hat, hat es die beabsichtigte Streitwertfestsetzung mit den Parteien erörtert, worauf der Antragsgegner erklärte, zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Ehesache arbeitslos und ohne Einkünfte gewesen zu sein.

Das Amtsgericht hat darauf mit dem in der Sitzung verkündeten Beschluss den Streitwert für die Ehescheidung auf 2.000,00 € sowie den des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 € festgesetzt.