BGH - Beschluss vom 26.04.2017
XII ZB 243/15
Normen:
VersAusglG § 4 Abs. 1; VersAusglG § 4 Abs. 2; VersAusglG § 25; BGB § 1587b Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 837
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 91/14
OLG Saarbrücken, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 82/14

Subsidiarität des Auskunftsanspruchs des Hinterbliebenen gegen den Versorgungsträger; Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen XII ZB 243/15

DRsp Nr. 2017/6975

Subsidiarität des Auskunftsanspruchs des Hinterbliebenen gegen den Versorgungsträger; Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger

Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 500 €

Normenkette:

VersAusglG § 4 Abs. 1; VersAusglG § 4 Abs. 2; VersAusglG § 25; BGB § 1587b Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, einer Rundfunkanstalt, als Träger der Hinterbliebenenversorgung Auskunft über die Höhe der ihrem geschiedenen verstorbenen Ehemann im Januar 2011 gezahlten Dienstbezüge.

Die Antragstellerin ist die seit dem 22. Oktober 1999 rechtskräftig geschiedene Ehefrau, die weitere Beteiligte ist die Witwe des am 27. Januar 2011 verstorbenen Ehemanns. Dieser war seit dem 1. August 1996 Intendant bei dem Antragsgegner und hatte dieses Amt bis zu seinem Tod inne.