OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.07.2022
2 UF 37/22
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 421/21

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge betreffs der Entscheidung über eine Covid-19-Impfung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 2 UF 37/22

DRsp Nr. 2023/2481

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge betreffs der Entscheidung über eine Covid-19-Impfung

Die strikte Ablehnung einer Covid-19-Impfung durch die Eltern eines Kindes stellen einen dem Kindeswohl zuwiderlaufenden, nachhaltig geübten Sorgerechtsmissbrauch dar, der den Teilentzug der elterlichen Sorge bezüglich der Entscheidung über eine Durchführung der Impfung gebietet. Das gilt umso mehr, wenn das betroffene 15 Jahre alte Kind die Impfung aufgrund umfassender Information wünscht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 1. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die elterliche Sorge für die 15-jährige X... steht der Kindesmutter alleine zu; der nicht sorgeberechtigte Kindesvater lebt in .... Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der sorgeberechtigten Kindesmutter das Recht zur Entscheidung über eine Covid-19-Impfung entzogen werden soll.

X... wurde im Februar 2020 auf eigenen Wunsch in Obhut genommen und verweigerte im Anschluss (unter anderem aufgrund von Gewalterfahrungen) die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt.