OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2010
4 UF 47/10
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1747
NJW-RR 2010, 1375
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 442/08

Teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf den Umfang mit dem Vater des Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 4 UF 47/10

DRsp Nr. 2010/10129

Teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf den Umfang mit dem Vater des Kindes

Verhindert der allein sorgeberechtigte Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, so ist der teilweise Entzug des Sorgerechts gem. § 1666 BGB hinsichtlich der Ausübung von Umgangskontakten angezeigt, da die Verhinderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt.

Tenor

1) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2010 - 31 F 442/08 AG Brühl - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

3) Dem Antragsteller wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A., F.-M., beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung der Mutter das Sorgerecht insoweit entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit Pauline, der gemeinsamen Tochter der Parteien, geht und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.