OLG Naumburg - Beschluss vom 13.11.2015
3 UF 12/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 320/12

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Kürzung der Versorgungsanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund Stasi-Tätigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 3 UF 12/14

DRsp Nr. 2016/2522

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Kürzung der Versorgungsanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund Stasi-Tätigkeit

Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, insbesondere bei Kürzung der Anwartschaften infolge MfS-Tätigkeit.

1. Dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten hat, rechtfertigt nicht den auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da das geltende Scheidungsrecht seit Langen nicht mehr auf dem Verschuldens-, sondern dem Zerrüttungsprinzip beruht. 2. Auch die Kürzung der Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit zu Zeiten der ehemaligen DDR rechtfertigt jedenfalls dann nicht den auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten bekannt war und er sie mitgetragen und durch das höhere Einkommen auch davon profitiert hat.

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal - vom 25. September 2013, Az.: 5 F 320/12 S, (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) - wird zurückgewiesen.