OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.05.2022
6 UF 42/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1568a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1847
FuR 2023, 93
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 469/21

Überlassung der Ehewohnung anlässlich einer ScheidungErforderliche Anwesenheit einer Pflegeperson für einen EhegattenKriterien für eine Billigkeitsabwägung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 6 UF 42/22

DRsp Nr. 2022/11585

Überlassung der Ehewohnung anlässlich einer Scheidung Erforderliche Anwesenheit einer Pflegeperson für einen Ehegatten Kriterien für eine Billigkeitsabwägung

Zur Frage der nachehelichen Wohnungsüberlassung bei beiderseitiger körperlicher Behinderung der Ehegatten (hier: Querschnittslähmung)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Überlassung der Wohnung ab dem 1. November 2022 gilt und die übrigen Anordnungen bis zum 31. Oktober 2022 zu erfüllen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1568a Abs. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung.

Der 1965 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2005 geheiratet und sind seit dem 8. Mai 2021 rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos.