BGH - Beschluss vom 14.07.2010
XII ZR 157/09
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 90/07
AG Hamburg, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 285 F 258/06

Überprüfung der Notiz über die Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten eines Rechtsmittelklägers

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 157/09

DRsp Nr. 2010/16039

Überprüfung der Notiz über die Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten eines Rechtsmittelklägers

Der Prozessbevollmächtigte eines Rechtsmittelklägers muss, wenn ihm die Handakten zwecks Anfertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, prüfen, ob auch die Rechtsmittelbegründungsfrist richtig notiert ist.

Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Gegen das ihm am 16. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 2009 Revision eingelegt. Am 7. Dezember 2009 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt und am 14. Dezember 2009 die Revision begründet.