BVerfG - Beschluss vom 13.10.2022
1 BvR 1019/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1954
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 113/21
OLG Stuttgart, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 113/21

Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1019/22

DRsp Nr. 2022/15713

Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2022 - 16 UF 113/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3.

Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2022 - 16 UF 113/21 - gegenstandslos.

4.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung zu Lasten der Mutter des Kindes in einem Kindesunterhaltsverfahren, in dem sie als Vertreterin für dieses handelte.