OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2020
5 UF 243/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 171/19

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zur alleinigen AusübungÜbertragung der Gesundheitsfürsorge für ein Kind zur alleinigen Ausübung von Amts wegenBindungstoleranz der Eltern untereinander als wesentliches Kriterium bei der Zuordnung des Sorgerechts

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 5 UF 243/19

DRsp Nr. 2022/4835

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung Übertragung der Gesundheitsfürsorge für ein Kind zur alleinigen Ausübung von Amts wegen Bindungstoleranz der Eltern untereinander als wesentliches Kriterium bei der Zuordnung des Sorgerechts

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen.

Dem Vater wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind K B W zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater und die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes K B W, geb am 00.00 20XX. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich räumlich im April 2018, indem die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsam gekauften Haus auszog.

Die Mutter arbeitet 25 Stunden wöchentlich als (..) in der (..) Einrichtung C-C in M. Während der Schwangerschaft erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der nach der Geburt von K B operiert werden musste und durch eine Verletzung der Nerven zu einer dauerhaften Gehbehinderung führte.

Der Vater arbeitete in Y und Z und pendelte täglich. Ab Oktober 2020 wird er bei einem kommunalen Netzbetreiber in Q arbeiten.