OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2022
6 UF 134/22
Normen:
§ 1628 BGB;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 546/22

Übertragung der Entscheidung über die Corona-Schutzimpfung eines Kindes auf einen Elternteil allein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 6 UF 134/22

DRsp Nr. 2022/18072

Übertragung der Entscheidung über die Corona-Schutzimpfung eines Kindes auf einen Elternteil allein

1. Können die Eltern sich über eine Schutzimpfung ihres Kindes (hier: gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2) nicht einigen, so ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. 2. Dabei kann grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1628 BGB;

Gründe

I.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern, welche das gemeinsame Sorgerecht für ihren am XX.XX.2009 geborenen Sohn A ausüben, streiten darüber, ob ihr gemeinsamer Sohn gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft werden soll. A lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin.

Das betroffene Kind ist am 20.12.2021 an SARS-CoV-2 erkrankt, die Erkrankung verlief bei ihm mit milden Symptomen. Eine zunächst für den XX.XX.2022 geplante Impfung des Kindes beim Kinderarzt musste abgesagt werden, da die Beschwerdeführerin dieser nicht zugestimmt hat.