Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern, welche das gemeinsame Sorgerecht für ihren am XX.XX.2009 geborenen Sohn A ausüben, streiten darüber, ob ihr gemeinsamer Sohn gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft werden soll. A lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin.
Das betroffene Kind ist am 20.12.2021 an SARS-CoV-2 erkrankt, die Erkrankung verlief bei ihm mit milden Symptomen. Eine zunächst für den XX.XX.2022 geplante Impfung des Kindes beim Kinderarzt musste abgesagt werden, da die Beschwerdeführerin dieser nicht zugestimmt hat.
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