SchlHOLG - Beschluss vom 12.01.2015
10 UF 171/14
Normen:
BGB § 1603 Abs 2 S 1; MiLoG § 1;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 268/14

Umfang der Erwebsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern bei Betreuung weiterer KinderBemessung fiktiver Einkünfte

SchlHOLG, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 10 UF 171/14

DRsp Nr. 2015/2922

Umfang der Erwebsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern bei Betreuung weiterer Kinder Bemessung fiktiver Einkünfte

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt grundsätzlich nicht bei der Betreuung weiterer Kinder. Zur Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit sind für die im Haushalt des Unterhaltsschuldners lebenden Kinder zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.2. Bei der Bemessung der Höhe von fiktiven Einkünften kann grundsätzlich auf die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. tarifliche Entgelte abgestellt werden. Die Untergrenze des zurechenbaren Einkommens ergibt sich grundsätzlich aus dem Mindestlohngesetz.3. Soweit der Unterhaltsschuldner überwiegend weitere in seinem Haushalt lebende Kinder betreut, ist die Ausübung einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Haupttätigkeit in der Regel nicht zumutbar.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 16. September 2014 (22 F 268/14) wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert.

2. 3. 4.