OLG Köln - Beschluss vom 23.04.2010
4 WF 58/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 412/09

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 4 WF 58/10

DRsp Nr. 2010/10134

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner gehalten, alles zu unterlassen, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Hierzu zählt bei der heutigen Arbeitsmarktsituation auch die freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes, ohne eine adäquate neue Arbeitsstelle zu haben. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist daher fiktiv nach dem Arbeitseinkommen, dass er freiwillig aufgegeben hat, zu bemessen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.03.2010 - 407 F 412/09 -, soweit ihm mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe