Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Eutin vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 700 € festgesetzt.
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung höheren Kindesunterhalts in Anspruch.
Der Beklagte ist der Vater des jetzt 14-jährigen Klägers zu 1) (A, geb. am 13. März 1996) und des noch 12-jährigen Klägers zu 2) (B, geb. am 21. Juli 1997). Die Kinder leben im Haushalt der Mutter; die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden.
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