SchlHOLG - Urteil vom 12.05.2010
10 UF 243/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 7
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 88/09

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

SchlHOLG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 10 UF 243/09

DRsp Nr. 2010/9738

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Ein vierzigjähriger gelernter Tischler, der aus selbständiger Tätigkeit (Hausmeisterservice) nicht den Mindestunterhalt für die Kinder aus seiner geschiedenen Ehe erwirtschaften kann, ist gehalten, sich nachhaltig um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen oder aber unter Beibehaltung seiner derzeit ausgeübten selbständigen Tätigkeit die "Unterdeckung" aus dieser Tätigkeit durch eine Nebentätigkeit auf Mini-Job-Basis auszugleichen. Diese Bemühungen sind im Radius von jedenfalls 100 km um seinen jetzigen Wohnort in der Nähe der Kinder zumutbar, weil den 12- bzw. 14jährigen Kindern zumutbar ist, zu den Umgangskontakten in diesem Bereich selber anzureisen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Eutin vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 700 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung höheren Kindesunterhalts in Anspruch.

Der Beklagte ist der Vater des jetzt 14-jährigen Klägers zu 1) (A, geb. am 13. März 1996) und des noch 12-jährigen Klägers zu 2) (B, geb. am 21. Juli 1997). Die Kinder leben im Haushalt der Mutter; die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden.