OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.10.2015
2 UF 107/15
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1602 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 726
FuR 2016, 364
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 88/14

Umfang der Obliegenheit eines volljährigen, studierenden Kindes zum Einsatz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 2 UF 107/15

DRsp Nr. 2016/4679

Umfang der Obliegenheit eines volljährigen, studierenden Kindes zum Einsatz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt

Ein volljähriges, studierendes Kind, hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweit verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin wegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.556,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1602 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (noch) Unterhaltsansprüche für die Zeit ab August 2015.