Die Beschwerde der Antragstellerin wegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
2.Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.556,00 € festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (noch) Unterhaltsansprüche für die Zeit ab August 2015.
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