BGH - Beschluss vom 02.09.2015
XII ZB 138/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 22
FamRZ 2015, 1959
FuR 2015, 726
MDR 2015, 1258
NJW 2015, 3239
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 663 XVII H 7046
LG Hannover, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 12/15

Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens; Umstellung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsanordnung

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 138/15

DRsp Nr. 2015/17774

Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens; Umstellung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsanordnung

FamFG § 62 Abs. 1

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 6. März 2015 sowie der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. März 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 62 Abs. 1;

Gründe

I.

Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt. Diese Genehmigung verlängerte das Amtsgericht zunächst bis längstens zum 6. März 2015, was Gegenstand des Parallelverfahrens XII ZB 114/15 vor dem Senat ist.