Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 -
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. August 2015 erhobene Rechtsbehelf ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
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