OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.02.1987
5 WF 378/86
Normen:
BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1069

Umfang des Ausbildungsunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 5 WF 378/86

DRsp Nr. 1995/2733

Umfang des Ausbildungsunterhalts

1. Zur Frage des Ausbildungsunterhaltes in einem Fall Realschule - Höhere Handelsschule - Lehre - Fachoberschule - Fachabitur.2. Ob nach dem vorgenannten Ausbildungsgang auch noch ein anschließendes Studium zu finanzieren ist, kann erst nach Ablegung des Abiturs entschieden werden.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1987, 1069