Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2014 wird der genannte Beschluss aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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