OLG Celle - Beschluss vom 13.03.2015
4 W 15/15
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 2; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 714
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.11.2014

Umfang des Beschwerderechts der Staatskasse gegen die Bewilligung der ProzesskostenhilfeVerweisung des Antragstellers auf Ansprüche gegen den Ehepartner auf Leistung eines ProzesskostenvorschussesBegriff der persönlichen Angelegenheit i.S. von § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB

OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 4 W 15/15

DRsp Nr. 2015/6529

Umfang des Beschwerderechts der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Verweisung des Antragstellers auf Ansprüche gegen den Ehepartner auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Begriff der persönlichen Angelegenheit i.S. von § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB

1. Die Staatskasse kann auch in Ansehung der Regelungen in § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ihre Beschwerde darauf stützen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vom Gericht zu Unrecht nicht auf die Möglichkeit verwiesen worden ist, vorrangig Ansprüche gegen ihren Ehepartner auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses geltend zu machen. 2. Es liegt eine "persönliche Angelegenheit" i. S. v. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB vor, wenn eine bedürftige Partei gemeinsam mit ihrem Ehepartner klageweise Schadensersatzansprüche wegen angeblicher arglistiger Täuschung aus Anlass eines Grundstückskaufvertrags geltend macht, den die bedürftige Partei gemeinsam mit ihrem Ehepartner geschlossen hat und die bedürftige Partei überdies das streitgegenständliche Grundstück gemeinsam mit ihrem Ehepartner bewohnt.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2014 wird der genannte Beschluss aufgehoben.

Der Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.