OLG Bremen - Beschluss vom 26.01.2015
5 UF 123/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 34 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1219
FuR 2015, 419
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 3810/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im SorgerechtsverfahrenEntscheidung des Gerichts ohne persönliche Anhörung des Antragsgegners

OLG Bremen, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 5 UF 123/14

DRsp Nr. 2015/3195

Umfang des rechtlichen Gehörs im Sorgerechtsverfahren Entscheidung des Gerichts ohne persönliche Anhörung des Antragsgegners

1. Es stellt einen die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Mangel im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG dar, wenn das Familiengericht in einem Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge (hier: § 1671 Abs. 1 BGB) allein aufgrund des Umstands, dass ein Elternteil, der sich bislang noch nicht zu dem von dem anderen Elternteil gestellten Antrag geäußert hat, zu dem ersten Erörterungstermin nicht erscheint, von der persönlichen Anhörung jenes Elternteils absieht und dem antragstellenden Elternteil ohne Weiteres wesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge allein überträgt. 2. Da die nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgeschriebene persönliche Anhörung der Eltern mehr als nur der Sicherstellung rechtlichen Gehörs, nämlich in erster Linie der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung (§ 26 FamFG) dient, gilt dies auch dann, wenn die Ladung zum Termin den Hinweis nach § 34 Abs. 3 FamFG enthält, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens des Elternteils im Termin das Verfahren auch ohne seine persönliche Anhörung beendet werden könne.