OLG Naumburg - Beschluss vom 11.01.2010
8 WF 268/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 431/09

Umfang des Schonvermögens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 268/09

DRsp Nr. 2010/20389

Umfang des Schonvermögens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Eine Kapitallebensversicherung zählt nur dann zu einer angemessenen Altersversorgung gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII, wenn sie zur Gewährleistung einer hinreichenden Altersversorgung benötigt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller neben einer späteren Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch über Anwartschaften aus einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung verfügt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 17.11.2009 (Az.: 8 F 431/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, 567, 569 ZPO) ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Blick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, weil sie dazu in der Lage ist, die auf sie entfallenden Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII).