OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2010
4 UF 163/09
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 246/07

Umfang des Umgangsrechts mit einem nicht ganz drei Jahre alten Kind; Dauer der Regelung

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 163/09

DRsp Nr. 2010/13573

Umfang des Umgangsrechts mit einem nicht ganz drei Jahre alten Kind; Dauer der Regelung

1. Der Umfang des Umgangsrechtes bei einem knapp dreijährigen Kind ist moderat zu bemessen. Wichtig ist vor allem, dass dieses einerseits weiß, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat, dass es aber andererseits auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfährt, dass auch sein Vater für es da ist und sich gleichermaßen um es sorgt. Dabei spielt zunächst nicht die Dauer des Umgangs für das Kind die entscheidende Rolle, vielmehr ist die Regelmäßigkeit der Besuche wichtig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit zunehmendem Alter auch ein immer stärkeres zeitliches Bewusstsein bekommt, so dass ein wöchentliches Umgangsrecht von einem Werktagnachmittag und ein samstägliches Umgangsrecht alle 14 Tage dem Kindeswohl entsprechend erscheint. 2. Dabei ist die Dauer des Umgangsrechts so gewählt, dass dieses für eine längere Dauer bestehen bleiben kann, ohne dass in absehbarer Zeit erneut ein das Kind belastendes Abänderungsverfahren notwendig wird (vgl. Aufzählung in Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1684, Rz. 21, 22, zu Einzelfällen zum Umfang eines Umgangsrechtes bei entsprechendem Kindesalter).

Tenor