BGH - Beschluss vom 21.06.2017
XII ZB 18/16
Normen:
BGB § 1757;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 217
FamRB 2017, 378
FuR 2017, 560
MDR 2017, 1056
NJW-RR 2017, 1025
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 85/15
OLG Hamm, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-9 UF 158/16 14 UF 148/15

Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden; Formfreie Zurücknahme eines im Adoptionsverfahren gestellten Antrags auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen XII ZB 18/16

DRsp Nr. 2017/10297

Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden; Formfreie Zurücknahme eines im Adoptionsverfahren gestellten Antrags auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens

FamFG § 197 Abs. 3 a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar.b) Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.c) Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 14. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2015 werden auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 verworfen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1757;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 (als Annehmender) und die Beteiligten zu 2 und 3 (als Anzunehmende) haben eine Volljährigenadoption beantragt.