AG Miesbach, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 19/12
OLG München, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1552/12
Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren bei Abfindung eines Ehegatten wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts und mangels einer damit einhergehender Ausgleichmöglichkeit; Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs
BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 450/13
DRsp Nr. 2016/4521
Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren bei Abfindung eines Ehegatten wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts und mangels einer damit einhergehender Ausgleichmöglichkeit; Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs
a) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998).b) Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.
Tenor
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