OLG München - Beschluss vom 10.08.2007
33 Wx 154/07
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 267
FamRZ 2008, 89
OLGReport-München 2007, 934
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8984/07
AG München, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 1988/05

Unterbringung einer Alkoholabhängigen bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Unfähigkeit zu Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge - Genehmigung der Unterbringung über den von der Betroffenen freiwillig bestimmten Zeitraum hinaus

OLG München, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 154/07

DRsp Nr. 2007/17283

Unterbringung einer Alkoholabhängigen bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Unfähigkeit zu Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge - Genehmigung der Unterbringung über den von der Betroffenen freiwillig bestimmten Zeitraum hinaus

»1. Ergibt sich aus dem Gutachten eindeutig, dass die langjährig schwerwiegend alkoholabhängige Betroffene krankeitsuneinsichtig ist und krankheitsbedingt weitreichende zukunftsorientierte Entscheidungen u. a. bezüglich ihrer Gesundheitsfürsorge nicht realitätsnah treffen kann, rechtfertigt das die Annahme des Ausschlusses der Fähigkeit zur freien Willensbildung auch dann, wenn der Gutachter zusammenfassend ausführt, die Betroffene sei zur freien Willensbildung "nur bedingt in der Lage". 2. Eine die Unterbringungsgenehmigung erübrigende Erklärung zur Freiwilligkeit des weiteren Klinikaufenthalts muss auch die zeitliche Reichweite der Genehmigung abdecken. Erklärt die Betroffene ausdrücklich, für einen Zeitraum von etwas über drei Monaten freiwillig in der Klinik bleiben zu wollen, ersetzt das nicht eine vom Sachverständigen und Vormundschaftsgericht mit überzeugender Begründung zur Abwendung konkreter Lebensgefahr bei erneutem Alkoholmissbrauch für notwendig gehaltene Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung bis zu weiteren 21 Monaten.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ;

Gründe:

I.