BGH - Beschluss vom 07.01.2015
XII ZB 395/14
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4; BGB § 1906 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 309
DNotZ
FamRB 2015, 139
FuR 2015, 285
NJW 2015, 865
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 26.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 168/95
LG Chemnitz, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 227/14

Unterbringungsähnliche Maßnahme bei Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum

BGH, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen XII ZB 395/14

DRsp Nr. 2015/2476

Unterbringungsähnliche Maßnahme bei Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum

a) Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt.b) Ein "regelmäßiges" Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden. Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit unterfallen nicht § 1906 Abs. 4 BGB, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt.c) Das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht.

Tenor