FG Nürnberg - Urteil vom 14.07.2010
3 K 21/08
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 1612 Abs. 1; AO § 122;

Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern bei volljährigem Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 3 K 21/08

DRsp Nr. 2010/23001

Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern bei volljährigem Kind

1. Die Gewährung von Unterhalt durch Betreuung im Rahmen der Personensorge bzw. Naturalunterhalt kommt grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern in Betracht. 2. Nur ausnahmsweise kann der Unterhaltsverpflichtete bei Vorliegen besonderer Gründe auch gegenüber einem volljährigen Kind verlangen, Unterhalt in anderer Weise - insbesondere durch Naturalunterhalt - zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 1612 Abs. 1; AO § 122;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzweigung von Kindergeld an den am 28.07.1989 geborenen Kläger.

Die Beigeladene, die Mutter des Klägers, bezog für ihren Sohn zunächst laufend Kindergeld.

Mit Antrag vom 08.08.2007 begehrte der Kläger die Auszahlung des Kindergeldes an sich mit der Begründung, der Vater sei bereits verstorben und die Beigeladene leiste keinen Unterhalt. Sie habe ihn von zu Hause "rausgeschmissen". Daher sei er bei den Eltern seiner Freundin eingezogen und habe sich am 24.07.2007 bei der Gemeinde 1 angemeldet. Er benötige das Kindergeld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.