FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2015
4 K 2254/14
Normen:
EStG § 33a; AO § 90 Abs. 2; BGB § 1602; ZPO § 448;

Unterhaltszahlungen an volljährige Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 2254/14

DRsp Nr. 2015/18316

Unterhaltszahlungen an volljährige Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltszahlungen an im Ausland (hier Kosovo) lebende Kinder im arbeitsfähigen Alter sind nur bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit steuerlich abzugsfähig. Trotz hoher Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bedarf es des Nachweises, dass sich der Unterhaltsempfänger tatsächlich nachhaltig um eine angemessene entlohnte Tätigkeit bemüht hat.

Normenkette:

EStG § 33a; AO § 90 Abs. 2; BGB § 1602; ZPO § 448;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der im Kosovo lebenden volljährigen Kinder des Klägers als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Streitjahres 2013 - EStG - zu berücksichtigen sind.

Der Kläger bezog im Streitjahr als Kellner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung, beantragte er die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.200 €. Hierbei handelte es sich um Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder.