FG München - Urteil vom 22.05.2007
13 K 3630/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;

Unterhaltszahlungen bei anderweitigem vertraglichen Unterhalt

FG München, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 13 K 3630/05

DRsp Nr. 2008/698

Unterhaltszahlungen bei anderweitigem vertraglichen Unterhalt

Zum Unterhalt geeignete Einkünfte hat eine unterhaltene Person auch dann, wenn diese Einkünfte auf vertraglicher Basis von Dritten gezahlt werden. Ein höherer Unterhaltsbedarf des Unterhaltenen ist nicht zu berücksichtigen, weil § 33a EStG den Begriff der Zwangsläufigkeit mit dem Höchstbetrag typisiert. Eine Abtretung der anderen Bezüge des Unterhaltenen hindert die Anrechnung nicht.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger Aufwendungen für den Unterhalt seiner Mutter nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen kann.

Der verheiratete Kläger wurde in den Streitjahren 1996 bis 1999 und 2001 bis 2003 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In seinen ESt-Erklärungen beantragte der Kläger der Höhe nach nicht streitige Unterhaltszahlungen an seine am xxxx 1921 geborene Mutter in Höhe von 19.857 DM in 1996, 13.300 DM in 1997, jeweils 12.000 DM in 1998 und 1999, 23.579 DM in 2001, 11.382 EUR in 2002 und 10.975 EUR in 2003 jeweils als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Angaben darüber, ob auch eine andere Person zum Unterhalt seiner Mutter beigetragen hatte, machte der Kläger in seinen ESt-Erklärungen nicht.