LG Memmingen, vom 17.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1472/06
AG Memmingen, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/06
Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater
OLG München, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 113/06
DRsp Nr. 2007/2984
Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater
»Für ein Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, welches der Ehe einer Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einem indischen Vater entstammt, kommt die ausschließliche Bestimmung des Vornamens "Kiran" nicht in Betracht, weil er das Geschlecht des Trägers nicht eindeutig bezeichnet.«