OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2010
4 WF 189/10
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 285/10

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung betreffend das Umgangsrecht mit einem Kind

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 189/10 - Aktenzeichen 4 WF 190/10

DRsp Nr. 2010/20433

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung betreffend das Umgangsrecht mit einem Kind

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 409 F 285/10 - , mit welchem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Umgangs des Antragsgegners mit dem Kind W. I., geboren am 12.04.2007, bis vorerst Januar 2011 zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe