OLG Celle - Beschluss vom 06.12.2010
10 WF 375/10
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 57; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 4724/10

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 10 WF 375/10

DRsp Nr. 2010/22383

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes

Die gegen die - nicht allein auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützte - Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes gerichtete sofortige Beschwerde ist jedenfalls dann unzulässig, wenn eine erneute Entscheidung aufgrund - bereits durchgeführter - mündlicher Erörterung weder ergangen ist noch vom Beschwerdeführer überhaupt ersichtlich erstrebt wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 57; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe: