OLG Köln - Beschluss vom 21.04.2010
4 UF 68/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1834
Rpfleger 2010, 547
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 397/09

Unzulässigkeit einer Kostenbeschwerde in Familiensachen mangels Erreichens des Beschwerdewerts

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 UF 68/10

DRsp Nr. 2010/10074

Unzulässigkeit einer Kostenbeschwerde in Familiensachen mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.02.2010 - 404 F 397/09 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht ist.