OLG Köln - Beschluss vom 19.03.2010
10 UF 50/09
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Monschau, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 164/08

Veräußerung eines Anteils an einer Immobilie im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 10 UF 50/09

DRsp Nr. 2010/15710

Veräußerung eines Anteils an einer Immobilie im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Ist der Unterhaltsschuldner noch Miteigentümer des ehemaligen Familienheims, das von der geschiedenen Ehefrau und den Kindern unentgeltlich bewohnt wird, so ist er zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der minderjährigen Kinder verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil zu veräußern, wenn dies möglich ist.

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Monschau vom 04. März 2009 (6 F 164/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

III. Den Klägern wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G in E. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe