BVerfG - Beschluss vom 15.02.2010
1 BvR 2236/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 626
FuR 2010, 333
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 61/08

Vereinbarkeit der Anrechnung fiktiver Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten i.R.e. Kindesunterhaltsverfahrens mit der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG; § 1603 Abs. 1 BGB als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2236/09

DRsp Nr. 2010/4909

Vereinbarkeit der Anrechnung fiktiver Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten i.R.e. Kindesunterhaltsverfahrens mit der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG; § 1603 Abs. 1 BGB als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht

Tenor

1

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung fiktiver Einkünfte in einem Kindesunterhaltsverfahren.

I.

1.

Der 52-jährige Beschwerdeführer ist Vater eines 1997 geborenen Sohnes. Dieser wird seit dem Tod seiner Mutter von seinem Großvater mütterlicherseits betreut, der zugleich sein Vormund ist. Das Kind bezieht eine Halbwaisenrente und Kindergeld.

a)